Elternvertreter

Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern.

Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten, sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Sie aggieren als Bindeglied zwischen Schule und dem Elternhaus der Mitschüler.

Der Elternvertreter / Die Elternvertreterin:
  • die Schule ist zuständig für die Lehre – Eltern müssen jedoch eingebunden werden
  • aktiver Dialog ist wünschenswert
  • der 1. Elternvertreter ist der Vorsitzende der Klassenpflegschaft. Dessen Vertreter ist nicht der 2. Elternvertreter sondern der (die) Klassenlehrer(-lehrerin)
  • beide Elternvertreter sind Mitglied der Elternvertreterversammlung (Teamgedanke)
  • es darf immer nur ein Elternteil als Vertreter einer Klassengemeinschaft innerhalb einer Schule gewählt werden, sprich bei Geschwisterkinder darf nur einmal das Amt angenommen werden 
  • die Wahl des Elternvertreters muss spätestens 6 Wochen nach Start des neuen Schuljahres erfolgt sein
  • wahlberechtigt sind alle Anwesenden und sorgeberechtigten Elternteile, mit jeweils einer Stimme
  • der Wahlleiter (Vorsitzender des Elternbeirates oder ein Lehrer) kann die Wahl offen oder geheim durchführen. Wenn einer der Wahlberechtigten geheim wählen möchte, muss geheim (Zettelwahl) gewählt werden. Der Wahlleiter selbst kann nicht gewählt werden.

Aufgaben der Elternvertreter(innen) / Elternpflegschaft:
  • Verbindung zu Fach- und Klassenlehrer - wünschenswert ist "regelmäßiger" Kontakt per E-mail oder Telefon
  • die EV´s sollten ein offenes Ohr für die Eltern der Mitschüler(innen) haben.
  • dies gilt in der Regel nur für Gemeinschaftsbelange und nicht für „Einzelschicksale“
  • die EV´s
    • vertreten die Klasse nach „Außen“
    • organisieren die Elternabende (mind. 2x pro Schuljahr)
    • haben das Recht außerordentliche Sitzungen einzuberufen
    • tragen dafür Sorge, dass Beschlüsse der Elternabende umgesetzt werden
    • können die Führung der Klassenkasse übernehmen. Es sollte auf jeden Fall definiert werden was mit dem anteiligen Geld der Klassenkasse passiert wenn Kinder hinzu- oder wegziehen.
    • können bei Interesse einen Elternstammtisch organisieren. Dieser wird i.d.R. auf eigene Gefahr organisiert und ist nicht versichert! Räumlichkeiten können auch von der Schule zur Verfügung gestellt werden.
    • die EV´s können eine Adressliste zur besseren Kommunikation erstellen, Tragen jedoch Sorge dass die Adressen nur zweckgebunden eingesetzt werden (DSGVO)
    • bleiben im Amt bis sich ein Neuer findet. Findet sich keiner, müssen diese theoretisch auch nachdem die Kinder nicht mehr in dieser Schule sind im Amt bleiben.

Einzelschicksale

Bei Problemen, welche nicht den Klassenverband angehen ist zu empfehlen, dass die Eltern betroffener Kinder direkt mit dem Klassenlehrer / der Klassenlehrerin sprechen. Wenn das nicht hilft, steht die Schulleitung als Coach zur Verfügung.

Erst wenn dann dadurch das „Gemeinsame“ nicht gefunden werden kann, steht der Schulrat zur Verfügung. Die Pädagogische Schulung der EV´s reicht nicht aus, um diese Probleme zu lösen, weshalb die EV´s angehalten sind, sich herauszuhalten.

Weitere Informationen auch unter

www.landesrecht-bw.de/jportal/ 


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